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Satzung

Fischereiverein Wiesau e.V.

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§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiesau e.V. Er ist in dasVereinsregister Nr. VR 99 beim Amtsgericht Tirschenreuth eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesau

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Gerichtsstand ist Tirschenreuth

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck und Aufgaben sind:

1. Die Verbreitung und Verbesserung der Waidgerechten Fischerei durch:

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen aufden Fischbestand

und die Gewässer,

c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischereizusammen-

hängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

2.  Die  Schaffung  von  Erholungsmöglichkeiten  zwecks  körperlicher  Ertüchtigung  undGesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:

a) Fischgewässern und Freizeitgelände,

b) Vereinsheime und sonstigen Einrichtungen.

c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildesund natürlicher

Wasserläufe.

3. Förderung der Vereinsjugend,

4. Förderung des Castingsports.

5. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer unddamit auch für die Erhaltung der Gesundheitsförderung ein.

6.  Der  Verein  ist  die  auf  innere  Verbundenheit  und  Liebe  zur  Natur  aufgebauteFischereigemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich undunmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. EtwaigeGewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Eswerden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln  des  Vereins  gezahlt,  die  nicht  Satzungszwecken  dienen,  niemand  darf  durch unverhältnismäßig  hohe  Vergütungen,  Verwaltungsausgaben  oder  Ausgaben  die  den Vereinszwecken  fremd  sind,  begünstigt  werden.  Die  Bestimmungen  derGemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für denBundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.

7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionenund der Rasse neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahrvollendet hat und sich zur  Einhaltung  der  Vereinssatzung  und  der  Fischereiordnung  verpflichtet.  Sechs-bis achtzehn- jährige gehörender Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt dieJugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung desgesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jedeunbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt ausGründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder  verwandtschaftlicher  Beziehungen  zu  Mitgliedern,  ohne  selbst  die Fischerei ausüben zu wollen.

Diese Person erhält keine Fischereipapiere und hat den vom Vorstand jeweils fürfördernde Mitglieder  festzusetzenden  Jahresbeitrag  zu  entrichten.  Im  übrigem  hat  sie  folgende Rechte:

a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

b) die Vereinsheime und Vereinsgewässer zu benutzen.

 

§ 4 Aufnahme

 

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichenAufnahmeantrages durch den  Vorstand.  Die  Aufnahmegebühr,  die  Mitgliedsbeiträge  sowie  sonst  festgesetzte Beiträge, sind vor derAufnahme für ein Jahr, im Voraus zu entrichten und nachzuweisen. DieAufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehntwerden.

 

§ 5 Beendigung

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt,

b) Tod des Mitgliedes,

c) Ausschluss,

d) Auflösung des Vereins.

 

§ 6 Austritt

 

a) der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unterEinhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebeneMitteilung an den 1. Vorstand erfolgen Das  ausscheidende  Mitglied  ist  verpflichtet,  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  die  fälligen Mitgliedsbeiträge zuentrichten.

b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1.  ehrenunwürdige  oder  strafbare  Handlungen  begeht,  oder  wenn  nach  seinerAufnahme bekannt wird, dass es solche begannen hat,

2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldiggemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oderInteressen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,

3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streitoder Unfrieden gegeben hat,

4.  trotz  Mahnung  und  ohne  hinreichende  Begründung  mit  seinen  Beiträgen  odersonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,

5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlichverhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen desVereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

 

§ 7 Ausschluss/Sanktionen

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacherStimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt aufAusschluss, kann der Vorstand erkennen auf:

a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis aufallen oder nur auf

bestimmten Vereinsgewässern,

b) Zahlung von Geldbußen,

c) Verweis mit oder ohne Auflage,

d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,

e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

 

 

§ 8 Berufung

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenenan den Ehrenrat (s. § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nachZustellung der  Entscheidung  des  Vorstandes  schriftlich  bei  diesem  oder  dem  Vorsitzenden  des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenratentscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb dervorgeschriebenen Rechtsmittelfrist,

die ihm mit dem Ausschliessungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, vonder Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird derAusschliessungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegteRechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch beruflicheRechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht istunstatthaft.

 

§ 9 Rechte der ausgeschlossenen Mitglieder

 

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder habenkeinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins-und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder,insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an denVereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinsheime.

 

§ 10 Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht      zu beangeln,

b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime) zu benutzen.

                       c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den                               öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen

 

.Die Mitglieder sind verpflichtet:

 a) die Fischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften undder festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung dergesetzlichen Vorschriften auch

bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangenauszuweisen und

deren Anordnungen zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d)  die  fälligen  Mitgliedsbeiträge  pünktlich  abzuführen  und  sonstige  beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträgesind im Voraus an den  Kassenwart  zu  entrichten  und  können  jährlich  voll  mit  1/4  des  festgesetzten Jahresbeitrages entrichtetwerden.

Begründete  Stundungs-  oder  Erlassgesuche  sind  rechtzeitig  beim  Vorstand,spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres, für Erlasskünftiger Beiträge einzureichen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldlicheVerpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelegenachgewiesen werden können.

 

§ 11 Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederhauptversammlung fürdrei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigenAusscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt  der  Gesamtvorstand  ein  Ersatzvorstandsmitglied  bis  zur  nächstenMitgliederhauptversammlung.

Die Vorstandschaft besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schriftwart

4. dem Kassenwart

5. dem Gewässerwart

6. dem Jugendwart

7. dem Organisationsleiter

8. dem Aufseherobmann

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderungdes 1. Vorsitzenden beschränkt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in derWeise beschränkt (§26 Abs.1 S. 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf,zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (undgrundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluss vonsonstigen Rechtsgeschäften über EUR 7.500,00 die Zustimmung derVorstandschaft erforderlich ist.

Der Vorstand erledigt und regelt die laufenden Geschäfte, beruft dieVorstandschaft, alle Versammlungen und falls veranlasst, dasEhrengericht ein. Alle Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlichniederzulegen. Zu allen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzendenbzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. DieVorstandschaft ist bei beschlussfähig, wenn mindestens 4 dieserPersonen anwesend sind.

Die Vorstandschaft regelt sämtliche Angelegenheiten, wieBewirtschaftung der Vereinsgewässer, Erwerb und Verkauf vonGrundstücken und Fischrechten, Pachtung von Fischgewässern.

Der Vereinsvorstand überwacht die Geschäftsführung der übrigenVorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei derErledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

Der Vorstand kann durch die Mitgliederhauptversammlung vorzeitigabberufen werden.

 

§ 12 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zweiBeisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.

Sie sind auf der Mitgliederhauptversammlung mit einfacherStimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. DerEhrenrat hat die Aufgabe:

1. in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unterden Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einemMitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,

2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins,auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins,Ehrenratsverfahren durchzuführen.

 

§ 13 Kassen- und Buchführung

 

Die  Kassen-  und  Buchführung  obliegt  dem  Kassenwart,  der  zur  Einrichtung,Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichenUnterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihmrechtzeitig zu erstellen.

Der  Kassenwart  ist  verpflichtet,  dem  Vorstand  oder  einem  durch  ihnen  beauftragtenVorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in diegeführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. DieKassenprüfer (s. § 15) sind verpflichtet, sich durch Sichtproben von derOrdnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen undam  Jahresabschluss  eine  eingehende  Prüfung  der  Bücher,  Belege  und  des Jahresabschlusses vorzunehmen.

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlungmitzuteilen und die Entlastung  des  Kassenwarts  -  auch  insoweit  die  Entlastung  des  Vorstandes  zu beantragen oder derVersammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestelltwerden kann.

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse aufdem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereinsdienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung  von  seinem  Stellvertreter,  nach  parlamentarischen  Grundsätzen  geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt derVorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes  Mitglied  die  Versammlungsleitung.  Alle  Beschlüsse  werden  durch Stimmenmehrheit  gefaßt,  wenn  nicht  das  Gesetz  oder  diese  Satzung  etwas  anderes vorschreiben.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis derAbstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgabengebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht aufdie Zahl der Erschienenen.

 

 

§ 15 Einberufung und Inhalte der Mitgliederjahresversammlung

 

Die Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal desJahres statt. Zu ihr  ist  durch  den  Vorstand  mindestens  zwei  Wochen  vorher  unter  Angabe  der Tagesordnung schriftlicheinzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht derKassenprüfer entgegen- zunehmen, die Entlastung des Vorstandeszu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahrfestzusetzen,

b)  die  Höhe  des  Jahresbeitrages,  des  Eintrittsgeldes  und  sonstiger  Beiträge  und Gebühren festzusetzen,

c) den gesamten Vorstandschaft einschließlich der Obmänner und derenStellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,

d) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, vondenen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahrewieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt imVerein bekleiden.

Die  Wahl  muss  durch  Stimmzettel  vorgenommen  werden,  wenn  die  Mehrheit  der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

 

 

§ 16 außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vomVorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wennmindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründebeantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, überbesonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oderAnträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden,Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungenvorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.

 

 

§ 17 weitere Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen  sollen  in  der  Regel  und  nach  Bedarf  vierteljährlich stattfinden und möglichst immer auf denselbenWochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate,Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.

Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattungdurch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oderBeschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen derFischerei, der Belehrung in fischereilichen Dingen, der Vorführung vonFilmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.

Die nach Bedarf monatlich stattfindenden Versammlungen desVorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 18 Protokolle

 

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, diemindestens alle Anträge und  Beschlüsse  sowie  die  Wahlergebnisse  enthalten  muss.  Sie  ist  vom Versammlungsleiter und demSchriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

 

 

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfeneiner Mehrheit von 90% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des  Vereins  nicht  mehr  als  den  gemeinen  Wert  ihrer  geleisteten  Sacheinlagen zurückerhalten.

Das bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckevorhandene Vermögen fällt es  an  die  Markt  Gemeinde  Wiesau  die  es  unmittelbaren  und  ausschließlich  für gemeinnützige  Zwecke,  insbesondere  zur  Förderung  der  Jugendvereinsarbeit  in  derMarktgemeinde zu verwenden hat.

Wird  mit  der  Auflösung  des  Vereins  nur  eine  Änderung  der  Rechtsform  oder  eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderenVerein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche  Verfolgung  des  bisherigen  Vereinszwecks  durch  den  neuen Rechtsträgerschaftweiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuenRechtsträgerschaft über.

 

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit dieLiquidation des Vereinsvermögens  erforderlich,  sind  die  zu  diesem  Zeitpunkt  im  Amt  befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, essei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer  ordnungsgemäß  einberufenen  Mitgliederversammlung  über  die  Einsetzung  eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der Anwesendenstimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 20 formelle und Ergänzungen des 1. Vorstands

 

Der 1. Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigungder Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelleÄnderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

 

Schlichtungs- und Ehrenrats-Ordnung

§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung isteine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben unddem Vorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande,können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. DieEntscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 2

Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (§ 12) tätig. Er kann die in §7 der Satzung vorgesehenen  Entscheidungen  des  Vorstandschaft  bestätigen,  abändern  oder aufheben.

§ 3

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnisder Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist demVorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein spätererAblehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass einefrühere Antragstellung nicht möglich war. Über den Ablehnungsantragentscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird

er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.

Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wirddas Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.

§ 4

Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, demAnkläger sowie den Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis.Die Mitteilung an den Beschuldigten muss  die  Beschwerdepunkte  enthalten  und  die  Aufforderung,  sich  innerhalb  einer angemessenenFrist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabesonstigen

Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweisenthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreterunzulässig ist.

Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden desEhrenratsverfahrens bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte undNachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit  beauftragen.  Er  kann  auch  den  Weg  der  Vernehmung  in  einer  Verhandlung beschreiten.

Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädtder Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einemVerhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vorstand  muss  eine  Mitteilung  zugesandt  werden,  damit  dieser  selber  zum  Terminerscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertretenlassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung derLadung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage musseine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte,dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie

muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängersverhandelt sowie auch entschieden wird.

Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 5

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sindbei Beginn der- selben hierauf hinzuweisen.

§ 6

Die  Urteilsfindung  erfolgt  in  Abwesenheit  der  Beteiligten  durch  Abstimmung  der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteilist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennendenMitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist invierfacher Ausfertigung dem Vorstand zu übergeben.

§ 7

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur denBeteiligten zu- gestellt oder in der Vereinsversammlungbekanntgegeben werden soll.

Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.

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