Satzung
Fischereiverein Wiesau e.V.
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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Wiesau e.V. Er ist in dasVereinsregister Nr. VR 99 beim Amtsgericht Tirschenreuth eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesau
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Gerichtsstand ist Tirschenreuth
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck und Aufgaben sind:
1. Die Verbreitung und Verbesserung der Waidgerechten Fischerei durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen aufden Fischbestand
und die Gewässer,
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischereizusammen-
hängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
2. Die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung undGesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:
a) Fischgewässern und Freizeitgelände,
b) Vereinsheime und sonstigen Einrichtungen.
c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildesund natürlicher
Wasserläufe.
3. Förderung der Vereinsjugend,
4. Förderung des Castingsports.
5. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer unddamit auch für die Erhaltung der Gesundheitsförderung ein.
6. Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebauteFischereigemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich undunmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. EtwaigeGewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Eswerden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen, niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen derGemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für denBundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionenund der Rasse neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahrvollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Sechs-bis achtzehn- jährige gehörender Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt dieJugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung desgesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jedeunbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt ausGründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen.
Diese Person erhält keine Fischereipapiere und hat den vom Vorstand jeweils fürfördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Im übrigem hat sie folgende Rechte:
a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Vereinsheime und Vereinsgewässer zu benutzen.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichenAufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge, sind vor derAufnahme für ein Jahr, im Voraus zu entrichten und nachzuweisen. DieAufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehntwerden.
§ 5 Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereins.
§ 6 Austritt
a) der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unterEinhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebeneMitteilung an den 1. Vorstand erfolgen Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zuentrichten.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht, oder wenn nach seinerAufnahme bekannt wird, dass es solche begannen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldiggemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oderInteressen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streitoder Unfrieden gegeben hat,
4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen odersonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist,
5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlichverhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen desVereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
§ 7 Ausschluss/Sanktionen
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacherStimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt aufAusschluss, kann der Vorstand erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis aufallen oder nur auf
bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§ 8 Berufung
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenenan den Ehrenrat (s. § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nachZustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenratentscheidet endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb dervorgeschriebenen Rechtsmittelfrist,
die ihm mit dem Ausschliessungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, vonder Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird derAusschliessungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegteRechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch beruflicheRechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht istunstatthaft.
§ 9 Rechte der ausgeschlossenen Mitglieder
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder habenkeinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins-und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder,insbesondere das Recht zur Ausübung des Fischens an denVereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinsheime.
§ 10 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime) zu benutzen.
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen
.Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Fischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften undder festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung dergesetzlichen Vorschriften auch
bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangenauszuweisen und
deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträgesind im Voraus an den Kassenwart zu entrichten und können jährlich voll mit 1/4 des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtetwerden.
Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand,spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres, für Erlasskünftiger Beiträge einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldlicheVerpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelegenachgewiesen werden können.
§ 11 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederhauptversammlung fürdrei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigenAusscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächstenMitgliederhauptversammlung.
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftwart
4. dem Kassenwart
5. dem Gewässerwart
6. dem Jugendwart
7. dem Organisationsleiter
8. dem Aufseherobmann
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderungdes 1. Vorsitzenden beschränkt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in derWeise beschränkt (§26 Abs.1 S. 3 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf,zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (undgrundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluss vonsonstigen Rechtsgeschäften über EUR 7.500,00 die Zustimmung derVorstandschaft erforderlich ist.
Der Vorstand erledigt und regelt die laufenden Geschäfte, beruft dieVorstandschaft, alle Versammlungen und falls veranlasst, dasEhrengericht ein. Alle Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlichniederzulegen. Zu allen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzendenbzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. DieVorstandschaft ist bei beschlussfähig, wenn mindestens 4 dieserPersonen anwesend sind.
Die Vorstandschaft regelt sämtliche Angelegenheiten, wieBewirtschaftung der Vereinsgewässer, Erwerb und Verkauf vonGrundstücken und Fischrechten, Pachtung von Fischgewässern.
Der Vereinsvorstand überwacht die Geschäftsführung der übrigenVorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei derErledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand kann durch die Mitgliederhauptversammlung vorzeitigabberufen werden.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zweiBeisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Mitgliederhauptversammlung mit einfacherStimmenmehrheit für drei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. DerEhrenrat hat die Aufgabe:
1. in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unterden Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einemMitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins,auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins,Ehrenratsverfahren durchzuführen.
§ 13 Kassen- und Buchführung
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung,Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichenUnterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihmrechtzeitig zu erstellen.
Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vorstand oder einem durch ihnen beauftragtenVorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in diegeführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. DieKassenprüfer (s. § 15) sind verpflichtet, sich durch Sichtproben von derOrdnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen undam Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlungmitzuteilen und die Entlastung des Kassenwarts - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder derVersammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestelltwerden kann.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse aufdem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereinsdienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt derVorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis derAbstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgabengebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht aufdie Zahl der Erschienenen.
§ 15 Einberufung und Inhalte der Mitgliederjahresversammlung
Die Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal desJahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlicheinzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht derKassenprüfer entgegen- zunehmen, die Entlastung des Vorstandeszu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahrfestzusetzen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
c) den gesamten Vorstandschaft einschließlich der Obmänner und derenStellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
d) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, vondenen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahrewieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt imVerein bekleiden.
Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
§ 16 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vomVorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wennmindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründebeantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, überbesonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oderAnträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden,Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungenvorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.
§ 17 weitere Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sollen in der Regel und nach Bedarf vierteljährlich stattfinden und möglichst immer auf denselbenWochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate,Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattungdurch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oderBeschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen derFischerei, der Belehrung in fischereilichen Dingen, der Vorführung vonFilmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.
Die nach Bedarf monatlich stattfindenden Versammlungen desVorstandes sind vom Vorstand festzulegen.
§ 18 Protokolle
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, diemindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und demSchriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfeneiner Mehrheit von 90% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Das bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckevorhandene Vermögen fällt es an die Markt Gemeinde Wiesau die es unmittelbaren und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jugendvereinsarbeit in derMarktgemeinde zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderenVerein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträgerschaftweiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuenRechtsträgerschaft über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit dieLiquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, essei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der Anwesendenstimmberechtigten Mitglieder.
§ 20 formelle und Ergänzungen des 1. Vorstands
Der 1. Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigungder Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelleÄnderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Schlichtungs- und Ehrenrats-Ordnung
§ 1
Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung isteine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben unddem Vorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande,können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. DieEntscheidung des Vorstandes ist endgültig.
§ 2
Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (§ 12) tätig. Er kann die in §7 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Vorstandschaft bestätigen, abändern oder aufheben.
§ 3
Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnisder Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist demVorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein spätererAblehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass einefrühere Antragstellung nicht möglich war. Über den Ablehnungsantragentscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird
er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.
Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wirddas Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.
§ 4
Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, demAnkläger sowie den Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis.Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenenFrist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabesonstigen
Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweisenthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreterunzulässig ist.
Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden desEhrenratsverfahrens bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte undNachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädtder Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einemVerhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vorstand muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber zum Terminerscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertretenlassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung derLadung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage musseine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte,dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie
muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängersverhandelt sowie auch entschieden wird.
Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.
§ 5
Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sindbei Beginn der- selben hierauf hinzuweisen.
§ 6
Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteilist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennendenMitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist invierfacher Ausfertigung dem Vorstand zu übergeben.
§ 7
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur denBeteiligten zu- gestellt oder in der Vereinsversammlungbekanntgegeben werden soll.
Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.